top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZÜRNER technologies GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Für das Vertragsverhältnis zwischen ZÜRNER technologies (nachfolgend „Auftragnehmer) und dem Auftraggeber, welche Unternehmer im Sinne des § 1 UGB sind, gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen. Diese werden durch die Auftragserteilung bzw. durch den Vertragsabschluss anerkannt und verbindlich. Änderungen und Ergänzungen müssen von den Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

2. Vertragserfüllungshandlungen gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen. 3. Andere Geschäftsbedingungen sind auch dann nicht bindend, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.

4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

5. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferungen von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.

6. Supplementär gelten für Montagearbeiten die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs idgF. Diese gelten dem Auftraggeber als bekannt.

 

§ 2 Angebot und Auftrag

1. Unsere Angebote gelten als freibleibend. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung eine Auftragsbestätigung (schriftliche bzw. per Telefax oder per E-Mail) übermittelt.

2. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers und Auftragsnehmers.

3. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen über 10 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Kommt es zu einer unvermeidlichen Kostenüberschreitung bis zu 10 %, so ist eine gesonderte Benachrichtigung nicht nötig. Der Auftragnehmer kann diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung stellen, es sei denn, es wurden Fixpreise vereinbart.

§ 3 Preise

1. Die vereinbarten Preise werden in Euro und ohne Umsatzsteuer angegeben. Mangels anderer Vereinbarung, gelten die Preise ab Werk des Auftragnehmers ohne Verladung und Verpackung gemäß INCOTERM (EXW).

2. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Lohnkosten danach aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc verändern, so sind wir berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.

2. Die Rechnung ist mangels anderer Vereinbarungen bei Rechnungseingang ohne Abzüge und Spesen an uns zu überweisen. 

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen in Bezug auf Gewährleistungsansprüche oder sonstigen Ansprüchen sind nicht zulässig.

 

§ 5 Zahlungsverzug

1. Der Auftragnehmer ist selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen.

2. Es steht dem Auftragnehmer frei bei Zahlungsverzug, entweder die Erfüllung seiner Verpflichtung bis zur Bezahlung aufzuschieben, und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, oder den ganzen Kaufpreis in Rechnung zu stellen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

3. Der Auftraggeber hat jedenfalls die durch den Zahlungsverzug entstandenen Mahn- und Betriebskosten zu ersetzen.

4. Ist die in Punkt 2 erwähnte Nachfrist ohne Erfüllung der geschuldeten Leistung verstrichen, so kann der Auftragnehmer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Nach Aufforderung des Auftragnehmers müssen bereits gelieferte Waren zurückgestellt werden und die entstandene Wertminderung und gerechtfertigte Aufwendungen ersetzt werden. Bei noch nicht gelieferten Waren ist der Auftragnehmer berechtigt, die ausgearbeiteten Teile dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und hierfür eine entsprechende Gegenleistung zu verlangen.

5. Die Aufrechnung unserer Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Lieferbedingungen

1. Der Erfüllungsort ist grundsätzlich der Ort der Geschäftsniederlassung des Auftragnehmers. Dieser Ort ist auch für den Gefahrenübergang maßgeblich.

2. Sind keine abweichenden Vereinbarungen vorhanden, so beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Punkte: a. Datum der Auftragsbestätigung b. Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.

3. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

4. Durch unvorhersehbare und von unserem Willen unabhängige Umstände, welche in § 17 angeführt werden, verlängern sich die Lieferfrist ohne Anspruch auf Vergütung oder Schadenersatz.

5. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Auftraggeber auf jeden Fall zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktritt zusteht.

 

§ 7 Abnahmeverzug

1. Ist die Absendung der versandbereiten Ware auf Grund des Auftraggebers nicht möglich oder nicht erwünscht, kann der Auftragnehmer die Lagerung auf Kosten des Auftraggebers vornehmen. Diese Situation hat keinen Einfluss auf vereinbarte Zahlungsbedingungen.

2. Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber erfolgt mit der Versandbereitschaft der Ware.

 

§ 8 Lieferverzug

1. Ist der Auftragnehmer im selbstverschuldeten Lieferverzug, so kann der Auftraggeber Erfüllung verlangen oder nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. 

2. Wurde die gesetzte Nachfrist vom Auftragnehmer nicht genützt, so kann der Auftraggeber mit schriftlicher Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch ausständigen Lieferungen zurücktreten. Der Auftraggeber hat das Recht, wenn er für nicht gelieferte oder nicht verwendbare Waren bereits Zahlungen geleistet hat, diese erstattet zu bekommen.

3. Zusätzliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund dessen Verzuges sind ausgeschlossen. Es besteht daher ein Anspruch auf Verspätungsschaden oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung im Falle eines Rücktrittes des Auftraggebers.

 

§ 9 Verpackung

1. Die Preise verstehen sich ohne Verpackungskosten.

2. Ohne zusätzliche Vereinbarungen erfolgt die Verpackung auf Kosten des Auftraggebers und in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden. Dies kann nur durch schriftliche Bestätigung der Vertragsparteien abgeändert werden.

 

§ 10 Übergabe und Mängelrüge

1. Die Ware ist nach der Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellt Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach der Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Auftragnehmer bekannt zu geben.

2. Der Übernehmer hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. 3. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen bzw. anteiligen Teiles des Rechnungsbetrages.

 

§ 11 Abnahmeprüfung

1. Wird vom Auftraggeber eine formelle Abnahmeprüfung gewünscht, muss dies in schriftlicher Form vereinbart werden. Mangels abweichender Vereinbarung wird die Abnahmeprüfung am Herstellungsort durchgeführt. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber davon rechtzeitig informieren. Weist der Liefergegenstand Mängel auf, so sind diese sofort oder nach einer angemessenen Frist zu beheben. Nur bei wesentlichen Mängeln kann eine Wiederholung der Abnahmeprüfung verlangt werden.

2. Am Ende der Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu erfassen. Das Abnahmeprotokoll ist von den Vertragsparteien schriftlich zu bestätigen. Ist der Auftraggeber trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht anwesend, so hat der Auftragnehmer das Protokoll zu unterzeichnen und dem Auftraggeber zuzustellen. Durch die versäumte Anwesenheit kann die Richtigkeit des Protokolls vom Auftraggeber nicht mehr bezweifelt werden.

3. Gibt es keine anders lautende Vereinbarung, so trägt der Auftragnehmer die Kosten für die Abnahmeprüfung. Die Kosten, die dem Auftraggeber bzw. seinen bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung betreffen wie z.B. Reisekosten oder Aufwandsentschädigung, hat der Auftraggeber selbst zu tragen.

4. Wird keine Abnahmeprüfung gefordert, so ist nach Zustellung des Liefergegenstandes beim genannten Lieferort die Abnahme stillschweigend akzeptiert, wenn nicht innerhalb 14 Tagen eine schriftliche Mängelrüge beim Auftragnehmer eintrifft.

§ 12 Fertigungs-, Montage-, Inbetriebnahmearbeiten, Schulungen

1. Auf Anforderung stellen wir gegen Berechnung der üblichen Sätze einen Spezialisten zur Überwachung von Fertigungs-, Montage-, Inbetriebnahmearbeiten und allfälligen Schulungen zur Verfügung.

2. Werden die Fertigungs-, Montage-, Inbetriebnahmearbeiten oder allfällige Schulungen an einer von uns konzipierten und geplanten Anlage durch einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die jeweils gültigen, von uns erstellten Fertigungs-, Montage-, Inbetriebnahmeunterlagen sowie die Bedienungsanleitung zu beachten.

 

§ 13 Vertragsauflösung

1. Der Auftragsnehmer hat das Recht aus wichtigen Gründen gegen Bezahlung eines Reuegelds von 20 % der Netto-Vertragssumme bzw. der Netto-Vertragssumme abzüglich aller geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurückzutreten. Wichtige Gründe sind insbesondere wenn Kosten überschritten werden, der Auftragnehmer unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben oder wenn Sicherheits- und Qualitätsstandards nicht mehr gewährleistet werden können. Hat der Auftragnehmer diesen Grund nicht selbstverschuldet, so besitzt er das Recht den Vertrag jederzeit ohne Bezahlung eines Reuegelds zu kündigen. Der Auftragsnehmer besitzt auch das Recht, ohne Bezahlung eines Reuegelds vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Auftraggebers der Konkurs eröffnet wird.

 

§ 14 Eigentumsvorbehalt

1. Der Leistungsgegenstand bleibt bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen inklusive eventuell vorkommender Kosten und Zinsen Eigentum des Auftragnehmers. Solange der Auftraggeber nicht vollständiger Eigentümer ist, darf er den Leistungsgegenstand Dritten nicht verkauft oder zur Verfügung stellen, es sei denn es besteht eine schriftliche Erlaubnis des Auftragnehmers.

2. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass durch Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag vorliegt, es sei denn der Rücktritt wird eindeutig erklärt.

§ 15 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers. Diese Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung und Ausführung des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu verwenden.

2. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Auftragnehmer jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

4. Sämtliche Rechte an Entwicklungen und Erfindungen, die von uns im Zuge der Erfüllung eines Auftrages gemacht werden, bleiben ausschließlich bei uns, auch wenn die Erfüllung des Auftrages teilweise unter Anleitung des Auftraggebers erfolgte.

5. Im Falle einer Sondervereinbarung zum Thema Geheimhaltung und Datenschutz zwischen den Vertragsparteien, hat diese Vereinbarung gegenüber dem Abschnitt 14 in den AEB Vorrang.

 

§ 16 Gewährleistung

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich Mängel zu beheben, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen und auf einem Fehler des Materials, der Ausführung oder der Konstruktion, wenn diese vom Auftragnehmer erstellt wurde, beruhen. Ebenso hat der Auftragnehmer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen. 

2. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges aufgetreten sind.

3. Der Auftraggeber kann sich nur auf Mängel berufen, die er dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich bekannt gibt.

4. Wir behalten uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Auch bei wesentlichen Mängeln räumt uns der Auftraggeber einen Versuch zur Verbesserung ein.

5. Ist die Rücksendung der Ware notwendig um die Verbesserung auszuführen, so trägt der Auftraggeber die damit verbundenen Kosten und Gefahren. Die Rücksendung zum Auftraggeber der reparierten Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers, es sei denn, andere Vereinbarungen sind vorhanden.

6. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für einen vom Auftraggeber selbst ausgebesserten Mangel nur dann, wenn er diesem ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

7. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers betrifft nicht Mängel, die im Zusammenhang mit falschem Gebrauch, Nichtbeachtung der Installationsanleitung und Benutzerbedingungen, nicht von uns bewirkten Anordnungen, Überbeanspruchung der Teile oder mit nachlässiger oder unrichtiger Behandlung entstanden sind. Die Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber. Des Weiteren bezieht sich die Gewährleistung nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

8. Für diejenigen Teile der Ware, die der Auftragnehmer von dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

 

§ 17 Haftung

1. Im Falle der leichten Fahrlässigkeit sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, dies gilt nicht für Personenschäden. Die Beweislastumkehr laut § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

2. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für jegliche Folgeschäden wie zB entgangener Gewinn, Vertragseinbußen oder andere wirtschaftliche oder indirekte Folgeschäden.

3. Sämtliche Schadenersatzsprüche sind verjährt, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre nach Übergabe des Liefergegenstandes. Unsere Haftung ist mit der Hälfte des Auftragswertes begrenzt.

4. Der Regressanspruch laut § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

5. Regressforderungen im Sinne des PHG, die sich gegen uns richten, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn durch Beweis des Regressberechtigten erkannt wird, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und geringstenfalls grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

§ 18 Entlastungsgründe

1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

2. Dasselbe gilt, wenn sich der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Ereignisse bereits im Verzug befindet.

3. Die Vertragsparteien sind verpflichtet den Vertragspartner im Rahmen der Zumutbarkeit umgehend Informationen über die neue Situation bzw. veränderten Verhältnisse zu übermitteln.

4. Verändern die unvorhergesehenen Ereignisse die wirtschaftliche Situation des Auftragnehmers erheblich oder ist die Erfüllung des Vertrags nicht mehr möglich, so kann der Auftragnehmer mit schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche diesbezüglich sind ausgeschlossen. 

 

§ 19 Rücknahme

Ordnungsgemäß ausgeführte Leistungen und Waren werden nicht zurückgenommen. Bei freiwilliger Rücknahme der Leistungen und Waren bleiben sämtliche Forderungen gegenüber dem Auftraggeber laut unseren Zahlungsbedingungen bestehen.

 

§ 20 Sonstiges

1. Es gilt ausschließlich das österreichische materielle Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Wareverkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung.

2. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Klagenfurt vereinbart. Jedoch hat der Auftragnehmer das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

3. Sämtliche Ergänzungen, Nebenabreden, Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bzw. Telefax oder E-Mail.

4. Sollte eine Regelung der AGB nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was von dem Auftraggeber nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck dieser Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag

bottom of page